Auf Schweizer Strassen sind, im Vergleich zu vor ein paar Jahren, spürbar mehr Elektrofahrzeuge unterwegs. Allerdings waren 2024 die Verkäufe von Elektroautos hierzulande rückläufig. Möglicherweise ist hierfür der Umstand mitverantwortlich, dass die Schweiz als «Land der Mieter» gilt. Denn wer eine Wohnung mietet, hat oft keine Möglichkeit zur Installation einer Ladestation. Bei der Diskussion um die Zukunft der Elektromobilität darf somit der Zugang zu Ladestationen sowohl für Mieter als auch für Stockwerkeigentümer, keinesfalls vernachlässigt werden. Daher widmet sich dieser Newsletter genau diesem Thema.
Nicht vorgeschriebene, aber trotzdem prüfenswerte Investition
Nach geltendem Mietrecht haben Mieter keinen gesetzlichen Anspruch auf die Installation einer Stromtankstelle. Allerdings machen in der Praxis sowohl Mietparteien als auch Stockwerkeigentümer aus verschiedenen Gründen Ansprüche auf eine Ladestation geltend. Dies gerade auch in der Einstellhalle. Denn auch sie wünschen sich, einhergehend mit dem Bedürfnis, «elektrisch» unterwegs zu sein, eine möglichst unkomplizierte Lademöglichkeit.
Haben Elektroautofahrer Zugang zu einer Ladestation zuhause, etwa in der Tiefgarage, entfallen sowohl die Suche nach einer Stromtankstelle als auch lange Wartezeiten. Schliesslich lässt sich in der «eigenen» Einstellhalle die Batterie des Elektroautos zuverlässig über Nacht aufladen. Für Immobilieneigentümer kann das Vorhandensein einer Ladeinfrastruktur somit zum Entscheidungsfaktor für potenzielle Mieter werden und den Wert der Liegenschaft steigern. Mit der Investition in Ladestationen leisten sowohl Vermieter als auch Stockwerkeigentümergemeinschaften auch einen Beitrag zur Energiewende. Je nach Kanton und Gemeinde werden für Stromtankstellen auch Förderbeiträge ausgerichtet. Daher lohnt es, sich frühzeitig darüber zu informieren. Weil eine Ladeinfrastruktur einer Mehrleistung entspricht, sind Vermieter zu einer Mietzinserhöhung berechtigt. Je nach Erschliessungsvariante und Betriebsmodell der Ladeinfrastruktur müssen bei der Weitergabe der Kosten an die Mieterschaft verschiedene Vorgaben und Regelungen berücksichtigt werden.
Klare Regelungen und «smartes Ladesystem» sind empfehlenswert
Klar ist, dass auch bei Stockwerkeigentümergemeinschaften die Kostenübernahme eine wesentliche Rolle spielt. Meist wird es so sein, dass der Stockwerkeigentümer ein Miteigentum an der Einstellhalle hat. Daher ist es dem einzelnen Stockwerkeigentümer nicht erlaubt, eine Ladestation ohne vorherige Zustimmung der Miteigentümerversammlung installieren zu lassen.
Die Miteigentümergemeinschaft sollte daher auch die Bedingungen dazu klar regeln. Diese sollten nicht nur die Kostentragung für die Erstellung der Ladestationen, sondern zum Beispiel auch die Kostenübernahme für Betriebskosten und Strombezug umfassen. Natürlich muss sich auch die Miteigentümergemeinschaft mit den unterschiedlichen technischen Möglichkeiten für Ladestationen befassen. Um hier gut beraten zu sein, wird der Beizug eines Elektrofachmannes empfohlen.
Ratsam ist in den meisten Fällen auch, die Grundinfrastruktur für ein «smartes Ladesystem» und für ein Lastmanagement einrichten zu lassen. Üblicherweise ist eine solche Lösung einer Einzelplatzlösung vorzuziehen. Denn falls mehrere Ladestationen im Rahmen einer Einzelplatzerschliessung genutzt werden, kann der Hausanschluss überlastet sein. Dies im Gegensatz zu intelligenten und ausbaufähigen Ladeanlagen. Dank eines Lastmanagements wird die verfügbare Leistung des Hausanschlusses optimal auf mehrere Ladestationen verteilt. Auf diese Weise können bei steigendem Bedarf an Elektromobilität nach und nach weitere Ladepunkte angeschlossen werden. Häufig kann eine derartige Erweiterung auch kostengünstig und einfach vorgenommen werden.
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