Wohnrecht oder Nutzniessung: Was ist besser?
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Niemand möchte das, aber wenn man älter wird, bleibt einem oft nichts anderes übrig als in ein Pflegeheim zu ziehen. Dies ist teuer und kann einen Hausbesitzer dazu zwingen, sein Haus oder seine Eigentumswohnung zu verkaufen. Um sich finanziell abzusichern, können Hausbesitzer ihr Eigentum künftigen Generationen hinterlassen, aber weiterhin in ihrem Haus oder ihrer Wohnung wohnen. Das bedeutet, dass Eltern nicht gezwungen werden können, das Haus oder die Wohnung zu verkaufen, um das Pflegeheim zu bezahlen, weil sie es nicht mehr besitzen.

Doch welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung? Vielleicht haben Sie schon mal vom Wohnrecht oder von der Nutzniessung gehört. Beides sind sogenannte «Dienstbarkeiten» und werden im Grundbuch eingetragen.

Bevor Sie sich für eines der beiden Optionen entscheiden, lassen Sie sich vielleicht rechtlich beraten, damit Sie, je nach finanzieller oder familiärer Situation, richtig entscheiden können. Gerade das Wohnrecht kann entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden. Beim entgeltlichen Wohnrecht bezahlen die Wohnrechtsnehmer eine Art Miete. Ein Nutzniesser hat mehr Rechte als ein Wohnrechtsnehmer. Welche Variante sinnvoller ist, hängt davon ab, wie Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung nach der Eigentumsübertragung nutzen wollen.

Worin besteht der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nutzniessung?
Beim Wohnrecht ist es so, dass der Berechtigte die Liegenschaft, oder Teile davon, ausschliesslich selbst bewohnen muss. Einzig erlaubt ist die Aufnahme von Familienangehörigen und Mitbewohnern, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ein Nutzniesser hingegen darf die Liegenschaft selbst bewohnen oder vermieten und hat das Recht auf den Ertrag, der aus der Miete oder den Zinsen entsteht. Weder der Wohnrechtsberechtigte noch der Nutzniesser darf die Liegenschaft umgestalten. Was den Unterhalt betrifft, so muss der Wohnrechtsberechtigte nur für den gewöhnlichen Unterhalt und kleinere Reparaturen aufkommen; der Nutzniesser hingegen kümmert sich um den gesamten Unterhalt sowie auch um grössere Reparaturen und bezahlt auch die Hypothekarzinsen.

Es gibt aber auch noch einen steuerlichen Aspekt: Der Wohnrechtsberechtigte versteuert den Eigenmietwert. Der Nutzniesser versteuert jedoch, nebst dem Steuerwert (auch «amtlicher Wert» genannt), auch den Eigenmietwert, falls er das Eigentum selbst bewohnt, und die Miete, falls die Liegenschaft nicht selbstbewohnt ist. Die Nutzniessung kann sowohl für eine natürliche als auch für eine juristische Person begründet werden. Das Wohnrecht hingegen kann nur auf eine natürliche Person lauten. Beide Dienstbarkeiten müssen beim Notar öffentlich beurkundet werden.

Nun gut, das Wohnrecht oder die Nutzniessung sind nun im Grundbuchamt als Dienstbarkeit eingetragen. Doch was geschieht nun, wenn die Liegenschaft verkauft werden soll? Eine Liegenschaft mit Wohnrecht oder Nutzniessung zu verkaufen ist so gut wie unmöglich. So lange auf dem Markt andere Objekte angeboten werden, wird wohl kaum jemand eines mit einem Wohnrecht oder einer Nutzniessung erwerben wollen. Die Nutzniessung schränkt den Eigentümer nämlich stark ein.
Somit stellt sich die Frage, wie ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung wieder aus dem Grundbuchamt gelöscht werden kann. Dies gelingt nur mit Zustimmung der Berechtigten, indem diese ein Löschungsbegehren unterzeichnen, oder im Todesfall des Nutzniessers  Mit Abgabe des Todesscheins der Berechtigten auf dem Grundbuchamt wird das Wohnrecht oder die Nutzniessung im Grundbuch gelöscht und die Liegenschaft kann verkauft werden.
 
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